Setzkescher, Kescherköpfe und -stäbe

Auszug aus dem Saarländischen-Fischereigesetz
Verwendung von Setzkeschern Fische, die für den menschlichen Verzehr sowie für den Umbesatz bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden. Das Zurücksetzen ist unzulässig. Es dürfen nur knotenfreie, textile Setzkescher benutzt werden, die eine Länge von mindestens 3,50 m sowie einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen und durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen gesichert sind. Der Setzkescher ist weitestgehend parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 5 kg zum Verzehr und 7 kg zum Umbesatz gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern bei Wellenschlag ist nicht zulässig.
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